Gesellschaft
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Auf die Nachbarschaft

Gegenseitige Hilfe unter Nachbarn ist essentiell, vor allem in anonymen Großstädten. Was aber, wenn selbst die wohlmeinenden Hausbewohner mit der Situation überfordert sind? Über Hilfe und Hilflosigkeit in Großstädten. 

Eine laute Stimme hallt durchs dunkle Treppenhaus. Sie klingt wirr und verloren. „Ist das meine Wohnung?“ fragt mich die Frauenstimme bittend, als ich meine Türe öffne. Bevor ich dies verneinen kann verändern sich ihr Tonfall und ihr Blick schlagartig. „Was machen Sie in meiner Wohnung?“, schreit mich die Frau plötzlich wütend an.

Es ist Frau B. Sie lebt in der Wohnung direkt unter mir und ist psychisch krank. Sie leidet offensichtlich an Schizophrenie und Paranoia. Manchmal irrt sie durchs Treppenhaus ohne zu wissen wo ihre Wohnung ist. Sie erkennt andere Bewohner selten wieder. Manchmal läutet sie bei Nachbarn an. Manchmal wirft sie mit absurden Vorwürfen um sich oder fühlt sich verfolgt. Jeder im Haus kennt Frau B. Jeder weiß, dass sie Hilfe braucht. Dringend. Doch was geschieht, wenn Hilfe zu Hilflosigkeit wird?

Wir leben Tür an Tür mit Personen, die wir gar nicht kennen. Manchmal flüchtig. Manche mögen wir, mache dulden wir. Falls jedoch die Milch mal ausgeht läuten wir einfach nebenan. Wenn wir keine Leiter haben und eine Glühbirne wechseln möchten, klopfen wir einfach an der nächsten Tür. Diese Hilfe ist, und wenn sie noch so klein sein mag, essentiell. Essentiell, um in einer Großstadt miteinander klar zu kommen. Auch wenn wir uns oft nur flüchtig kennen, sind wir aufeinander angewiesen – und auf diese gegenseitige Hilfe. Doch was geschieht, wenn jemand ernsthaft Hilfe braucht? Wenn es nicht mit dem Ausborgen einer Leiter getan ist? Inwiefern muss man als Nachbar helfen?

Die Polizei sagt: “Also wir gehen jetzt.”

In Deutschland hat jeder Bürger die Pflicht in einer Notsituation zu helfen. Birgt die Situation Gefahr für einen selbst oder für andere, ist man nicht verpflichtet zu helfen. Laut deutschem Strafgesetz (§ 323c) muss man jedoch versuchen Hilfe zu holen. Ansonsten gilt dies als unterlassene Hilfeleistung. Soweit die Theorie. Doch wie weit trifft dieses Gesetz auf den speziellen Fall meiner Nachbarin zu?

An jenem Abend irrte Frau B. durch das Treppenhaus, da sie sich ausgesperrt hatte und ihre Wohnung nicht mehr fand. Es war Anfang Dezember und sie trug ausschließlich ein kurzes Shirt, eine Pyjamahose und Socken. Als sie mit mir sprach schien sie wütend und total verwirrt. Mit der Zeit wurden mehrere Nachbarn aufmerksam. Frau B. meinte sie wurde aus ihrer eigenen Wohnung ausgesperrt. Jedoch wohnt sie alleine. Wir waren ratlos und verständigten die Polizei. Zwei Beamte kamen innerhalb kurzer Zeit. Diese befragten unsere Nachbarin zu dem Vorfall und da sie keine sinnvollen Antworten gab, wurden jene beinahe ausfallend. Sie schienen ebenfalls hilflos.

Nach langem Hin und Her rief die Polizei die Feuerwehr, damit diese komme und die Türe öffne. Nach etwa einer Stunde meldete sich die Feuerwehr und teilte uns mit, dass sie nicht mehr komme, da diese Angelegenheit doch nicht in ihren Aufgabenbereich falle. Fassungslosigkeit. Den Polizisten schien es gleichgültig zu sein. „Also wir gehen jetzt. Dafür sind wir nicht mehr zuständig. Das liegt jetzt in Ihrer Verantwortung zu entscheiden, ob Sie einen Schlüsseldienst rufen und die Kosten eventuell tragen oder die Frau hier sitzen lassen.“ Ratlosigkeit. Hilflosigkeit. Durften die Polizisten das überhaupt? Sie meinten, es gebe so viele Verrückte in Berlin, man könne sich nicht um alle kümmern und verließen das Haus. Wir Nachbarn blieben mit Frau B. zurück.

Wer kann in so einer Situation helfen?

Im allgemeinen deutschen Polizeigesetz (§1) steht geschrieben, dass die Polizei Störungen oder Gefahren der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen habe, wenn dies im öffentlichen Interesse sei. Fällt jener Fall von Frau B. unter Störung der öffentlichen Ordnung? Sogar unter Gefahr? Oder ist die Polizei tatsächlich nicht zuständig?

„Sehr schwer zu sagen“, meint die Polizeiauskunft Berlin. Sie bestätigt aber, dass die zwei Polizisten in dieser Situation nicht hätten gehen dürfen. Es wäre falsch uns Nachbarn in so einem Moment alleine zu lassen.

Nachdem die Polizei gegangen war, riefen wir einen Schlüsseldienst an und fragten nach den Kosten. 250 Euro plus Anfahrt plus Nachtzuschlag. Niemand von uns wollte so viel Geld zahlen. Also trugen wir nach kurzer Absprache unser gesamtes Werkzeug zusammen. Wenn uns niemand half die Türe zu öffnen, mussten wir es eben machen. Der Trick mit der Karte. Fehlanzeige. Spaten, Feile, Hammer, Drähte. Nach zwei Stunden schien die Türe zwar etwas gelockert, jedoch war sie immer noch verschlossen. Obwohl uns Frau B. befahl sie aufzutreten, hatten wir Angst die dadurch verursachten Kosten tragen zu müssen. Erneute Ratlosigkeit.

Inzwischen war es drei Uhr nachts. In unserer Hilflosigkeit riefen wir erneut die Polizei und machten ihnen deutlich klar, dass wir ohne sie nicht weiterkämen. Beide Beamten von vorhin kamen erneut, diesmal mit einem dritten Kollegen. Dieser haderte nicht lange und trat die Türe auf. Sie brachten Frau B. in ihre Wohnung. Dann gingen sie wieder. Wir fragten uns was denn weiterhin mit Frau B. passieren würde. Wer könnte ihr längerfristig gesehen helfen?

“Solche Menschen fallen in eine Grauzone”

Tatsächlich könne die Polizei nicht mehr tun, als Frau B. in ihre Wohnung zurückbringen. Danach ende tatsächlich ihre Zuständigkeit. Ab hier wäre laut polizeilicher Auskunft ein Arzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes die einzige Anlaufstelle. Dieser kümmert sich um psychisch kranke Menschen und weist diese unter gewissen Umständen in eine Klinik ein. Diese gewissen Umstände sind im Gesetz über Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (§15) geregelt. Darin heißt es „Eine psychisch erkrankte Person darf nur untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann“. Trifft dies auf Frau B. zu? Ist sie selbst- oder fremdgefährdend?

Laut Polizeiauskunft könne Frau B. nicht als fremdgefährdend bezeichnet werden, da sie keine Gefahr für andere Menschen darstelle. „Erst wenn sie andere verletzt, wäre die Polizei zuständig“, so der Sprecher. Deutlich falle sie aber unter Selbstgefährdung, da die Gesundheit von Frau B. definitiv bedroht ist, wenn sie sich ohne warme Kleidung im Winter draußen aufhält. Dies sahen die Polizisten, die vor Ort waren nicht so. Meinung gegen Meinung. Niemand zuständig. „Wir leben in einer Großstadt. Da fallen solche Menschen in eine Grauzone“, so die Auskunft der Polizei.

In solchen Fällen scheinen Großstädte komplett zu versagen. Hier ziehen Menschen, wie Frau B. den Kürzeren. Die Stelle des Sozialpsychiatrischen Dienstes nahm sich dem Fall an,  jedoch falle er unter ärztliche Schweigepflicht. Die einzige Information war, dass in diesem konkreten Sachverhalt nichts getan werden könne. Allem Anschein nach müsse erst etwas Schlimmes passieren, damit eingegriffen wird. Verständlicherweise sind Einrichtungen sowie Einsatzkräfte überfordert und können sich nicht jedem Fall annehmen. Trotz alle dem benötigt Frau B. Hilfe. Dringend.

Gut, dass Frau B. Nachbarn hat. Relativ viele sogar. Wir wohnen Tür an Tür und werden ihr helfen, wenn sie ihre Wohnung wieder nicht finden kann. Auch wenn wir in dieser Situation genauso hilflos sind und nicht viel tun können. Doch diese Hilfe ist, und wenn sie noch so klein sein mag, essentiell. Essentiell, um in einer Großstadt miteinander klar zu kommen.

Foto: Treppenhaus von mompl unter CC BY-NC-ND 2.0

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